Gewerblicher Grundstückshandel: kann auch durch Druck entstanden sein

13-APR-10

Normalerweise wird von einem "gewerblichen Grundstückshandel" (mit der Folge, dass Gewerbesteuer zu zahlen ist) auch bei Privatleuten ausgegangen, wenn sie innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte an- und verkauft haben. Diese Vermutung wird nicht dadurch aufgehoben, dass "wirtschaftliche Zwänge" maßgebend dafür den Verkauf waren. Der Bundesfinanzhof schrieb dazu in sein Urteil: Die konkreten Anlässe und Beweggründe für den Verlauf - etwa Finanzierungsschwierigkeiten, Scheidung, Krankheit, Gefälligkeit gegenüber Mandanten, ein unerwartet hohes Kaufangebot - sagen im Allgemeinen nichts darüber aus, ob der Steuerzahler nicht auch aus anderen Gründen zum Verkaufen bereit gewesen wäre und insofern von Anfang an eine - zumindest bedingte - Veräußerungsabsicht gehabt hatte. Nichts anderes gilt für den von einer Bank ausgeübten Druck, Wohnungen zu verkaufen, um die Zwangsversteigerung zu vermeiden. (BFH, III R 101/06)